Allgemeine Geschäftsbedingungen 

§ 1 Zustandekommen des Vertrages

(1) Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen – insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Kunden – bedürfen un­serer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

(2) Die Angebote von Cobotec sind freibleibend und unverbindlich. Der Auftrag des Kunden wird mittels einer schriftlichen Auftrags­bestätigung durch Cobotec oder durch Übersendung der Ware angenommen. Der Kunde hat sich vor Auftragserteilung von der Beschaffenheit und den wesentlichen Merkmalen der Ware ausreichende Kenntnis verschafft.

(3) An den erteilten Auftrag ist der Kunde vier Wochen gebunden. Technische oder gestalterische Abweichungen von Beschreibun­gen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell- und Konstruktions- und Materialände­rungen bleiben vorbehalten, ohne das hieraus Rechte gegen Cobotec hergeleitet werden können, es sei denn, das dadurch der Vertragsgegenstand eine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt.

§ 2 Preise

(1) Die in den Angeboten, den Auftragsbestätigungen und Rechnungen aufgeführten Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Maßgebend für die Preise sind die zum Zeitpunkt der Angebotsannahme geltenden Preise. Findet eine Lieferung vier Wochen nach Erteilung des Auftrages statt, gilt der zur Zeit der Lieferung gültige Verkaufspreis. Serviceleistungen werden nach Aufwand abgerechnet. Arbeits- und Fahrtzeiten werden nach der jeweiligen gültigen Preisliste nach Zeit abgerechnet; der Verbrauch von Bauteilen wird nach dem Preis der Bauteile berechnet.

(2) Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich die Liefe­rungen von Cobotec ab Hauptvertriebsstelle, ohne Verpackung.

§ 3 Lieferung

(1) Liefertermine und Lieferfristen werden unverbindlich vereinbart.

(2) Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.

(3) Bei etwa vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von Cobotec genannten Preise die zur Zeit des Angebots gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Sie werden daher zugunsten oder zu Lasten des Kunden an veränderte Fracht- und Nebenge­bührensätze für Lieferung von Cobotec angepasst, ohne dass dem Kunden insoweit ein Rücktrittsrecht zusteht.

(4) Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht von Cobotec.

(5) Cobotec ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt. Bei Dauerlieferungen gilt jede einzelne Lieferung als gesondertes Geschäft.

(6) Werden nachträglich Vertragsänderungen vorgenommen, sind die Lieferfristen und Liefertermine neu zu vereinbaren.

§ 3 Lieferung

(1) Liefertermine und Lieferfristen werden unverbindlich vereinbart.

(2) Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.

(3) Bei etwa vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von Cobotec genannten Preise die zur Zeit des Angebots gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Sie werden daher zugunsten oder zu Lasten des Kunden an veränderte Fracht- und Nebenge­bührensätze für Lieferung von Cobotec angepasst, ohne dass dem Kunden insoweit ein Rücktrittsrecht zusteht.

(4) Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht von Cobotec.

(5) Cobotec ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt. Bei Dauerlieferungen gilt jede einzelne Lieferung als gesondertes Geschäft.

(6) Werden nachträglich Vertragsänderungen vorgenommen, sind die Lieferfristen und Liefertermine neu zu vereinbaren.

§ 4 Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkomm­nisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht ve­hindert werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

§ 5 Zahlung

(1) Leistungsbezogene Rechnungen sind umgehend nach deren Erhalt zu begleichen.

(2) Gerät der Kunde mit der Zahlung der fälligen Rechnung in Verzug, ist Cobotec berechtigt, Verzugszinsen einzufordern. Diese werden berechnet ab Tag der Zahlungsfälligkeit in Höhe der von Cobotec berechneten Bankzinsen inklusive Umsatz­steuer, variabel entsprechend der Geldmarktentwicklung an dem Basiszinssatz, derzeit für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 09.06.1998. Die Geltendmachung weiterer Verzugsansprüche von Cobotec, insbesondere der Nachweis eines höheren Zinsschadens, ist nicht ausgeschlossen.

(3) Entsprechend der ab 01.05.00 in Kraft getretenen Gesetzesände­rung zur Verzugsregelung in § 284 BGB erweitert um Absatz 3 entfallen die bisher zwingend notwendigen Mahnungen. Für die Begründung des Zahlungsverzuges und damit der Verzin­sungspflicht genügt, wenn der Schuldner (Kunde) einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug gerät.

(4) Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann Cobotec unbeschadet anderer Rechte, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunde zurückhalten. Weitere Leistungen aus diesem oder anderen Verträgen erfolgen nur nach Vorauszahlung oder einer anderen Sicherheitsleistung. Werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, kann Cobotec unter Berechnung ihrer Kosten vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In einem solchen Fall werden alle Cobotec gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen sofort fällig, auch aus anderen Verträgen und unabhängig von ihrer ursprünglichen Laufzeit.

(5) Die Hereingabe von Wechseln bedarf der Zustimmung von Cobotec; deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Kunden.

(6) Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfahigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden ist Cobotec – unbeschadet sonstiger Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

§ 6 Versand

(1) Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers (Kunden).

(2) Cobotec bemüht sich, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Kunden.

§ 7 Gewährleistung/Haftung

(1) Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Produkte von Cobotec, technische Beratung und sonstige An­gaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Kunden jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

(2) Der Kunde hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung ‑ bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.

(3) Cobotec haftet dem Kunde dafür, dass die zu erbringenden Leistungen nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(4) Auftretende Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Feststellung zu melden. Diese Meldung ist mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu verbinden. Der Kunde wird Cobotec auf Anforderung in zumutbaren Umfang Unterlagen und Informatio­nen zur Verfügung stellen, die Cobotec zur Beurteilung des Mangels und zur Mängelbeseitigung benötigt.

(5) Cobotec hat das Recht zur mehrfachen Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung, wobei die Anzahl von der Schwere des Mangels und sonstigen Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Höchstzahl ist allerdings auf drei Versuche begrenzt. Schlägt die mehrfache Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach eigener Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Preises) zu verlangen.

(6) Schlägt die mehrfache Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl und beruhen die Mängel auf Umständen, die Cobotec zu vertreten hat, so kann der Kunde statt der Wandlung oder Minderung auch nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz verlangen. Hierzu gelten folgende Einschränkungen:

a) Cobotec leistet keinen Schadensersatz für Mangelfolge­schäden, insoweit sind Schadensersatzansprüche des Kunden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit Cobotec in der Lage ist, Deckung für einen von Cobotec zu vertretenden Personen- oder Sachschaden im Rahmen einer Betriebs- bzw. Produkthaftpflichtversicherung zu erhalten. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung zu Buchstabe a) gilt nicht bei Vorsatz oder unter den Voraussetzungen der zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

b) bei geringfügigen Mängeln ist Schadensersatz ausgeschlos­sen, es sei denn, es liegen Vorsatz oder zwingende Bestim­mungen des Produkthaftungsgesetzes vor.

(7) Soweit Cobotec Eigenschaften zugesichert hat und die zugesi­cherte Eigenschaft fehlt, haftet Cobotec nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz. Es gelten die Einschränkungen zu Buchstabe (6) a).

(8) Stellt Cobotec im Rahmen der Überprüfung den Mangel nicht fest oder beruht der Mangel auf Umstände, die aus dem fehlerhaftem Gebrauch von Programmen und/oder Geräten oder sonstiger vom Kunde zu verantwortenden Störungen resultieren, trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Ein Gewährleistungsanspruch ist für diesen Fall ausgeschlossen.

(9) Für die Vernichtung und den Verlust von Daten haftet Cobotec für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Sicherung durch den Kunden zur Rekonstruktion der Daten erforderlich ist.

(10) Die Gewährleistungsansprüche gegen Cobotec verjähren in sechs Monaten ab Abnahme. Im Falle fehlender Abnahme sechs Monate nach Übergabe der Arbeitsergebnisse.

(11) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Delikt, Verschulden bei Vertragsabschluss oder positiver Vertragsverletzung.

(12) Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Un­vermögens bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwin­gend ist.

(13) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Cobotec ausge­schlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(14) Die Haftung von Cobotec wird begrenzt auf einen Schaden, gleich aus welchem Rechtsgrund, einmalig bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe des jeweiligen Auftragswertes, höchstens jedoch auf insgesamt EUR 25.000,–.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen von Cobotec aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleiben die verkauften Waren Eigentum von Cobotec. Der Kunde ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Cobotec gehö­renden Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Cobotec als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Cobotec Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

(3) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des et­waigen Miteigentumsanteils (vgl. Ziff.2) von Cobotec zur Sicherung an Cobotec ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an Cobotec für deren Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser For­derungen ist der Kunde auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils von Cobotec solange unmittelbar an Cobotec zu bewirken, als noch Forderungen von Cobotec gegen den Kunden bestehen.

(4) Zugriffe Dritter auf die Cobotec gehörenden Waren und Forde­rungen sind Cobotec vom Kunden unverzüglich mit einge­schriebenem Brief mitzuteilen.

(5) Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rück­tritt vom Vertrag.

(6) Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderungen von Cobotec weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

(7) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen von Cobotec um mehr als 20%, so wird Cobotec auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach Wahl von Cobotec freigeben.

§ 9 Widerrufsrecht für Verbraucher

Kommt der Vertrag mit einem Verbraucher unter ausschließlicher Ver­wendung von Fernkommunikationsmitteln (insbesondere Briefe, Kata­loge, Emails, Telefonanrufe, Tele- und Mediendienste, Telekopien) zu­stande, steht diesem ein Widerrufsrecht nach § 361 a des Bürgerlichen Gesetzbuches zu. Der Widerruf muß keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der schriftliche Widerruf oder die Rücksendung der Ware hat zu erfolgen an.

Cobotec GmbH, Zimmerstr. 8, 33602 Bielefeld. Mit der Einräumung und der fristgerechten Ausübung des Widerrufsrechts, ist der Verbraucher an seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Der Verbraucher ist vorbehaltlich abweichender Vorschriften zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers verpflichtet; dem Verbraucher dürfen bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellen entspricht.

Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361 a des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Fernabsatzgesetzes, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keine Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt.

1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger und

2. bei Dienstleistungen

a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder

b) wenn Cobotec mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbe­schadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

2. zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

Die Anschrift des Unternehmens sowie die ladungsfähige Anschrift des Unternehmens lautet: Cobotec GmbH, Zimmerstr. 8, 33602 Bielefeld

Hinsichtlich der für diesen Vertrag geltenden Gewährleistungsbedingungen wird auf § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.

§ 10 Schlußbe­stimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen als Grundlage jeglicher Vertragsabschlüsse mit Cobotec. Diesen widerspre­chende AGB des Kunden gelten als nicht vereinbart.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages gelten nur dann, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Das gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

(3) Alle Erklärungen von Cobotec können auf elektronischem Weg an den Kunden gerichtet werden. Dies gilt auch für Abrechnungen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses.

(4) Der Kunde kann mit Forderungen gegenüber Cobotec nur auf­rechnen, wenn sie anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahekommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.

(6) Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist grundsätzlich Bielefeld.

§ 11 Gerichtsstand

Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öf­fentlichen Rechts oder ein öfffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, an dem Cobotec ihren Sitz hat. Der Sitz von Cobotec ist Bielefeld.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Sitz / Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz / Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.